Kfz-Versicherungsverträge sehen keine langfristige Bindung vor. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, sich bei Bedarf jedes Jahr für einen neuen Versicherer zu entscheiden. Insbesondere dann, wenn ein Versicherungswechsel mit einer Kostenersparnis verbunden ist, kann sich der Wechsel lohnen. Für die Kündigung der Kfz-Versicherung gilt in den meisten Fällen ein fester Stichtag. Allerdings können Sie manchmal auch von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Versicherung vorzeitig kündigen.
30. November als Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung
Die meisten Versicherungsverträge sehen vor, dass der Vertrag jeweils bis zum Ende des Jahres läuft. Demnach ist in vielen Fällen ein Wechsel zum 1. Januar jeden Jahres möglich. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn der Versicherungsvertrag im laufenden Jahr geschlossen wurde. Allerdings ist zu beachten, dass für eine Kündigung Fristen einzuhalten sind. Diese Frist liegt in der Regel bei einem Monat. Deshalb gilt der 30. November als ein wichtiger Stichtag. Bis zu diesem Datum sollte die Kündigung beim bisherigen Versicherer eingegangen sein. Wird erst nach diesem Datum eine Kündigung ausgesprochen, kann der Versicherungsvertrag in der Regel erst für das kommende Jahr aufgelöst werden. Denn sofern die Kündigung nicht einen Monat vor Vertragsablauf beim Versicherer eingeht, verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Beispiel für eine fristgerechte Kündigung:
Sie haben im März des Jahres 2014 eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese möchten Sie nun kündigen, um ein günstigeres Angebot eines anderen Versicherers wahrnehmen zu können. Der Versicherungsvertrag sieht vor, dass er jeweils zum Ende des Jahres gekündigt werden kann. Anfang November senden Sie Ihrem bisherigen Versicherer ein Kündigungsschreiben. Dadurch verlängert sich der Vertrag nicht automatisch weiter, sondern endet zum 31. Dezember 2014. Ab dem 1. Januar 2015 können Sie somit über ein anderes Versicherungsunternehmen versichert sein.
Kündigungsfristen einhalten
Vor der Kündigung sollte der Versicherungsvertrag überprüft werden, denn bei einigen Verträgen ist ein Versicherungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen. Das ist zum Beispiel bei Saisonkennzeichen der Fall. Haben Sie den Vertrag zum Beispiel am 1. Juni geschlossen und sieht der Vertrag das Zeitjahr als Maßstab vor, dann ist eine Kündigung erst zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres möglich. Das Kündigungsschreiben sollte dem Versicherer in dem Fall bis spätestens zum 30. April zugestellt werden. Denn im Gegensatz zum Kündigungstermin unterscheiden sich die Fristen für Kfz-Versicherungen, die in Deutschland geschlossen wurden, nicht voneinander. Die Kündigungsfrist liegt stets bei einem Monat.
Um die Kündigungsfrist einzuhalten, genügt es nicht, das Kündigungsschreiben rechtzeitig einen Monat vor dem Kündigungstermin abzuschicken. Denn entscheidend für die fristgerechte Kündigung ist nicht der Poststempel, sondern das Datum, an dem das Schreiben beim Versicherer eingeht. Es wird empfohlen, die Kündigung stets schriftlich auszusprechen. Durch den Versand eines Einschreibens können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie das Schreiben abgeschickt haben.
Tipp:
Bei persönlicher Abgabe des Kündigungsschreibens beim Versicherer ist es angeraten, sich eine Empfangsbestätigung geben zu lassen. Am besten fertigen Sie vorab eine Kopie des Kündigungsschreibens an. Auf diesem Formular lassen Sie sich dann den Empfang quittieren.
Sonderkündigungsrecht erlaubt vorzeitige Kündigung
Neben der regulären Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages gibt es in einigen Fällen auch die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen. Durch eine Sonderkündigung ist es möglich, den Vertrag frühzeitig zu kündigen. Sonderkündigungen können insbesondere nach folgenden Ereignissen ausgesprochen werden:
- Beitragserhöhung
- Vertragsänderung
- Schadensfall
- Fahrzeugwechsel
Nachdem der Kündigungsgrund eintritt, haben Versicherte in der Regel einen Monat lang Zeit, die Kündigung auszusprechen. Anschließend erhalten Sie von Ihrem Versicherer im Regelfall nicht nur eine Kündigungsbestätigung, sondern ebenso zu viel gezahlte Beiträge zur Versicherung zurück.
Empfehlung: voreilige Kündigungen vermeiden
Eine Kündigung der Kfz-Versicherung sollte nicht voreilig ausgesprochen werden, denn der neue Versicherer kann den Antrag ablehnen. Das ist in Bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar nur in einigen wenigen Fällen möglich, aber bei der Kaskoversicherung kann es auch durch das individuelle Risikoprofil des Versicherten zu einer Ablehnung kommen. Würden Sie nun beim alten Versicherer kündigen und der neue Versicherer lehnt Ihren Antrag ab, hätten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz.
Fazit
Achten Sie auf die Kündigungsfrist Ihrer KFZ-Versicherung und kündigen Sie Ihren bestehenden Versicherungsvertrag erst, wenn Sie den neuen Vertrag in den Händen halten. Das stellt einen lückenlosen Versicherungsschutz sicher. Ein Fahrzeugwechsel bietet Ihnen die Chance, Ihre bestehende Versicherung vorzeitig zu kündigen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.