Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die KFZ-Steuer ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, die Kosten für die Nutzung eines KFZ zu berechnen. Die Höhe der KFZ-Steuer richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Sie wird vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet. Seit dem 1. Juli 2014 ist das Finanzamt aber nicht mehr für den Einzug der KFZ-Steuer zuständig. Dies übernimmt die Zollverwaltung. Von dort erhalten die KFZ-Nutzer ihre Steuerbescheide und müssen das Geld anschließend auf das angegebene Konto überweisen. Dies kann in jährlichem, halbjährlichem oder vierteljährlichem Rhythmus geschehen. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten stehen allerdings nur Personen offen, bei denen die KFZ-Steuer den Betrag von 500 beziehungsweise 1000 Euro pro Jahr überschreitet. Andernfalls ist eine jährliche Zahlungsweise obligatorisch.
Bemessungsgrundlage der KFZ-Steuer
Allein der Besitz eines Fahrzeugs begründet noch nicht die Pflicht zur Zahlung der KFZ-Steuer. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, zu denen zuallererst die offizielle Anmeldung bei der KZF-Zulassungsstelle gehört. Außerdem wird die KFZ-Steuer nach dem Hubraum und nach der Schadstoffemission bemessen. Für ein schadstoffarmes Auto zahlen Sie grundsätzlich weniger KFZ-Steuer als für ein Auto, das sich durch einen hohen Schadstoffverbrauch auszeichnet. Außerdem fließen die aktuelle Abgasnorm und der Dioxidausstoß in die Berechnung ein. Es gibt verschiedene Schadstoffklassen, nach denen sich die Jahressteuersätze richten. Der Steuerbescheid kann unterteilt werden in den Schadstoffschlüssel, die Schlüsselnummer und die Rußpartikelnummer. Um Steuer zu sparen und das Auto von einem schadstoffreichen in ein schadstoffarmes Auto umzuwandeln, gibt es verschiedene Nachrüstmöglichkeiten, über die sich jeder Kraftfahrer, der Steuern sparen und kosten- sowie umweltbewusst fahren möchte, informieren sollte.
Steuerpflicht und Steuerbefreiung
Die Steuerpflicht besteht ab dem Zulassungsdatum, das bei der Behörde eingetragen worden ist. Diese Steuerpflicht besteht mindestens einen Monat lang fort, unabhängig davon, ob das Auto kurz nach der Zulassung wieder abgemeldet worden ist. Damit möchte die Zulassungsbehörde den bürokratischen Aufwand, der mit der An- und Abmeldung eines Fahrzeugs verbunden, auf ein verträgliches Maß reduzieren. Etwas anders verhält es sich, wenn ein direkter Wechsel von einem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug erfolgt. Hier erfolgt eine taggenaue Abrechnung der KFZ-Steuer für das alte und für das neue Fahrzeug.
Fahrzeuge der Polizei, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Straßenreinigung und Fahrzeuge, die dem Krankentransport dienen, sind von der KFZ-Steuer befreit. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft zum Einsatz kommen und ein grünes Kennzeichen besitzen.
Liegt der Gesamtbetrag für die KFZ-Steuer unter 500 Euro pro Jahr, ist eine jährliche Überweisung obligatorisch. Bei einer Gesamtsteuerhöhe zwischen 500 und 1000 Euro können zwei Teilbeträge in halbjährlichem Abstand entrichtet werden. Dann ist allerdings ein Aufschlag von 3% zu zahlen.
Ist die jährliche Steuerlast höher als 1000 Euro, ist auch eine vierteljährliche Zahlung in vier Teilbeträgen möglich. Wer sich dafür entscheidet, muss mit einem Aufschlag in Höhe von 6% rechnen.
Erstzulassung bis 30. 6. 2009
Für ein KFZ, das am 30. Juni 2009 oder früher erstmalig zugelassen wurde, setzt sich die KFZ-Steuer aus folgenden Komponenten zusammen: Antriebsart, Hubraum, Emissionsschlüssel und Emissionsklasse. Das KFZ kann von einem Otto-, einem Diesel oder einem Wankelmotor betrieben werden. Der Hubraum wird in ccm gemessen. Die Emissionsschlüsselnummer und die Emissionsklasse befinden sich auf dem Fahrzeugschein in Feld 1 und auf der Zulassung im Feld 14.1. Otto- und Dieselmotoren werden in die Euro-3-Klasse, die Euro-2-Klasse, die Euro-1-Klasse, die Euro-0-Klasse ohne Ozonfahrverbot und die Euro-0-Klasse für alle anderen Fahrzeuge eingeteilt. Bei Autos mit Wankelmotoren erfolgt die Festlegung der Steuersätze nach Gewicht.
Erstzulassung ab dem 1.7.2009
Der Umweltgedanke wird bei der Zulassung von Fahrzeugen seit diesem Stichtag groß geschrieben. Ein PKW mit niedrigem CO2-Ausstoß wird steuerlich wesentlich günstiger gestellt als ein PKW mit hohem CO2-Ausstoß. Darüber hinaus spielen die Antriebsart und die Größe des Hubraumes eine Rolle bei der Festlegung der KFZ-Steuer.
Erstzulassung 5.11.2008 – 30.6.2009
Für diese Fahrzeuge wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Dies heißt ganz konkret, dass die Steuerart gewählt wird, die für den Besitzer des KFZ günstiger ist. Ist dies die Steuerart für die Erstzulassung bis zum 30.6.2009, dann ist diese Steuerart maßgebend. Andernfalls ist es genau umgekehrt.
Elektrofahrzeuge
Für Fahrzeuge, die mit Elektromotoren betrieben werden, gelten gesonderte Bestimmungen. Diese Fahrzeuge bestehen ganz oder zu einem großen Teil aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern. Hierbei handelt es sich um Batterien oder Brennstoffzellen, wobei die Brennstoffzellen emissionsfrei betriebene Energiewandler sind.
Bei einer Zulassung bis einschließlich 31.12.2015 sind die Elektrofahrzeuge 10 Jahre lang steuerfrei und bei einer Zulassung zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2020 werden sie 5 Jahre lang steuerfrei sein.
KFZ-Steuer pünktlich und korrekt zahlen
Die zuständigen Behörden achten darauf, dass Sie als KFZ-Besitzer die fällige Jahressteuer korrekt und in voller Höhe bezahlen. Geraten Sie erheblich in den Zahlungsrückstand, kann die Zollverwaltung nicht nur eine Mahnung aussprechen, sondern zu drastischeren Maßnahmen greifen. Sehr schnell wird das Auto stillgelegt, das KFZ-Kennzeichen abgeschraubt und erst wieder angebracht, wenn die Steuer komplett nachgezahlt wurde. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, darauf zu achten, dass keinerlei Zahlungsrückstände entstehen.