Über Jahrzehnte hinweg wurde die KFZ-Steuer in Deutschland durch das zuständige Finanzamt des Fahrzeughalters eingezogen, ab 2015 gibt es diesbezüglich eine grundlegende Änderung. Fortan wird der regional zuständige Zoll den jährlich zu zahlenden Steuerbetrag einziehen. Dies bringt bei der Umstellung des Systems einige Herausforderungen für alle Seiten mit sich. An der Höhe der von Ihnen zu zahlenden KFZ-Steuer ändert sich dadurch natürlich nichts. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass der Zoll nicht fälschlicherweise einen zu hohen Steuerbetrag einfordert. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Umstellung zu beachten haben und für welche Verwaltungsvorgänge die Zollbehörden ebenfalls zum richtigen Ansprechpartner werden.
Wie der Zoll zur Behörde für die KFZ-Steuer wurde
In einem Europa der offenen Grenzen haben die deutschen Zollbehörden weniger Aufgaben als noch vor einigen Jahrzehnten zu bewältigen. Umgekehrt sind die Finanzämter in vielen Städten und Gemeinden überlastet und kommen ihren Aufgaben nur mit zeitlicher Verzögerung nach. Auf diese Umstände hat die Bundesregierung reagiert und das Einziehen der KFZ-Steuer von der einen auf die andere Behörde übertragen. Da für Steuerbelange in den wenigsten Fällen ein Besuch vor Ort notwendig war, entstehen für Fahrzeughalter in Deutschland auch zukünftig keine Umwege. Lediglich der Ansprechpartner und die Bankverbindung ändern sich, ansonsten bleibt alles wie beim gewohnten System.
Die Verlagerung der Zuständigkeit hin zu den Zollbehörden hängt auch mit der Einzugshoheit des Bundes zusammen, die seit 2009 gilt. Bis zu diesem Jahr handelte es sich bei der KFZ-Steuer zwar um eine einheitliche Bundessteuer, der Einzug des Geldes und sein Einsatz waren jedoch den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Dies gilt nicht mehr, sämtliche Einnahmen durch die KFZ-Steuer kommen wieder dem Bund zugute. Aus diesem Grund ist der starke regionale Bezug, der durch die Finanzämter der einzelnen Bundesländer gegeben war, überflüssig geworden. Zwar verfügt jedes Bundesland über eine oder mehrere Zollstellen. Deren Anzahl ist jedoch deutlich geringer als die der Finanzämter, die im früheren Steuersystem die KFZ-Steuer einzogen.
Was Sie als Fahrzeughalter bei der Umstellung des Systems beachten sollten
Das Wichtigste zuerst: Die Höhe Ihrer KFZ-Steuer ändert sich durch den zukünftigen Einzug durch die Zollbehörden nicht. Die Berechnungsgrundlage bleibt erhalten: Ihre Steuer setzt sich weiterhin aus einem Sockelbetrag nach Hubraum und einem Aufschlag gemäß der Kohlenstoffdioxyd-Steuer zusammen. Sollten Sie bislang mit einem speziellen Fahrzeugtyp von einer Ermäßigung bei der KFZ-Steuer profitiert haben, ist die Anrechnung dieser Vergünstigung durch den Zoll zu überprüfen. Bei der Umstellung des Systems kann es passieren, dass in Einzelfällen gewährte Reduktionen übersehen und nicht angerechnet werden, worauf Sie die Zollbehörden hinweisen sollten.
Zu Beginn der Umstellung war zahlreichen Fahrzeughaltern nicht klar, dass der Zoll ab sofort für das Einziehen der KFZ-Steuer verantwortlich ist. Im Umstellungsjahr 2015 haben viele Fahrzeughalter das erstmalige Anschreiben des Zolls einfach ignoriert, da sie keine Verbindung zwischen einer Verzollung und der KFZ-Steuer sahen oder sogar fälschlicherweise von einem Betrugsversuch ausgingen.
Spätestens bei der Anmahnung durch die Zollbehörden sollten Sie unbedingt reagieren und die eingeforderte Steuer überweisen, um kein Bußgeld zu riskieren. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise ein falsch berechneter Steuerbetrag ausgewiesen wird. Aus Sicherheitsgründen zahlen Sie hier am besten die eingeforderte Steuer unter Vorbehalt und weisen auf die potenzielle Fehlkalkulation hin, um nachträglich eine anteilige Rückzahlung der KFZ-Steuer zu erhalten.
Abweichungen bei der Höhe der KFZ-Steuer? Bescheid überprüfen und nachfragen!
Die Übergabe des Steuereinzugs an die Zollbehörden ist eine große Herausforderung auf Verwaltungsebene, die leider nicht gänzlich ohne Fehler erfolgt. Nach den ersten Monaten des Jahres 2015 wiesen Verbraucherschützer darauf hin, dass es bei einem geringen Prozentsatz an Steuerbescheiden zu einer Fehlberechnung kam und eine zu hohe KFZ-Steuer eingefordert wurde. Da die Berechnungsgrundlage für die KFZ-Steuer für jedermann ersichtlich und nachvollziehbar ist, sollten Sie beim Steuerbescheid des Zolls ruhig eine eigene Kalkulation durchführen. Weicht diese vom Ergebnis des Zolls ab, sollten Sie bei der Behörde nachfragen.
Besonders stutzig sollten Sie werden, wenn die KFZ-Steuer eines seit Jahren gefahrenen Fahrzeugs plötzlich höher ausfällt. Sofern sich keine Änderungen durch die Absenkung der CO2-Emissionswerte mit zugehöriger Steuerbefreiung ergeben haben, müsste die Steuerhöhe im Jahr 2015 und den Folgejahren mit dem gewohnten Wert aus dem Jahr 2014 identisch sein. Ist dies nicht der Fall, darf von einer Fehlberechnung durch die Zollbehörden ausgegangen werden. Weisen Sie Ihre zuständige Zollbehörde per E-Mail oder Brief darauf hin oder wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, falls Sie bereits lange auf eine Antwort warten. Die Zahlung des Steuerbetrags sollten Sie aus Sicherheitsgründen dennoch stets vornehmen.
Fazit
Auch wenn sich Ihr für den Einzug der KFZ-Steuer verantwortliche Ansprechpartner ab 2015 ändert, müssen Sie keine großen Probleme bei der Umstellung fürchten. Jährlich werden Sie zukünftig vom Zoll anstelle des Finanzamtes angeschrieben und sollten den aufgeführten Betrag fristgemäß überweisen, um kein Bußgeld zu riskieren. Auch der Einzug der KFZ-Steuer via Lastschrift ist möglich, wobei Sie im ersten Jahr mit einem neuen Fahrzeug den angegebenen Steuersatz überprüfen sollten, damit dieser in korrekter Höhe abgerechnet wird.