Die KFZ-Steuer wird in Deutschland seit Jahrzehnten erhoben und stellt als ehemalige Luxussteuer eine zusätzliche Einnahmequelle für den Bund dar. Während die Berechnungsgrundlage der Steuer über die letzten Jahrzehnte stetig angepasst wurde, ergibt sich für 2015 eine andere wesentliche Neuerung. Erstmals seit Jahrzehnten ist nicht das Finanzamt der Stadt oder Gemeinde des Fahrzeughalters für das Einziehen der Steuer verantwortlich: Die Kompetenz wurde an die Zollbehörden der jeweiligen Wohnregion übergeben. An der Höhe der KFZ-Steuer für den einzelnen Autofahrer ändert sich hierdurch nichts, dennoch sollten Fahrzeugbesitzer im Jahr 2015 und den Folgejahren sämtliche Steuerdokumente genau überprüfen, um eine fehlerhafte Abrechnung zu vermeiden.
Die KFZ-Steuer – ab 2015 eine Angelegenheit des Zolls
Während die Finanzämter in Deutschland mit einer Vielzahl an Verwaltungsakten befasst sind, hat das Aufgabenspektrum der Zollbehörden in Deutschland im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte abgenommen. Durch offene Grenzen innerhalb der EU und die Maastrichter Verträge sind die Zollvorgänge weniger zahlreich, weshalb die Bundesregierung dem Zoll mit dem Einziehen der KFZ-Steuer ein neues Aufgabengebiet zugeteilt hat. Waren es Fahrzeugbesitzer bislang gewohnt, einen Steuerbescheid von ihrem zuständigen Finanzamt zu erhalten, wird ab sofort ein Brief des Zolls auf die jährlich zu tätigende Zahlung hinweisen. In Inhalt und Form wird das Schreiben dem bisherigen Brief des Finanzamtes ähneln.
Bis auf einen neuen Ansprechpartner für die KFZ-Steuer und eine neue Bankverbindung ändert sich für Sie als Fahrzeughalter nur wenig. Neben dem direkten Überweisen des ausstehenden Steuerbetrags haben Sie die Möglichkeit, dem Zoll eine Zustimmung zum Lastschriftverfahren zuzusenden und das automatische Einziehen des Steuerbetrags zu erlauben. Falls es zum Umzug in ein anderes Bundesland kommt, in dem für das laufende Jahr die KFZ-Steuer zu bezahlen ist, müssen Sie zwecks Rückerstattung der bereits gezahlten Steuer Kontakt zu den alten Zollbehörden aufnehmen. Ein persönlicher Besuch bei den Steuerbehörden für Vorgänge rund um die KFZ-Steuer war bislang ohnehin üblich und bringt ab 2015 keine Umwege mit sich.
2015 als Jahr der Umstellung: Das müssen Sie beachten!
Eine Umstellung in Verwaltung und Amtswesen bringt Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich. Dies ist bei der KFZ-Steuer im Jahr 2015 nicht anders, weshalb Sie einen genauen Blick auf das Anschreiben Ihrer Zollbehörden werfen sollten. Nach Meldungen aus vielen Bundesländern hat ein geringer Teil von Fahrzeughaltern das Anschreiben der Zollbehörden einfach ignoriert oder sogar als Betrugsversuch gewertet, da die Aufforderung zur Versteuerung nicht wie gewohnt vom Finanzamt kam. Die Anschreiben sind jedoch korrekt und machen deutlich, dass ab 2015 der Zoll für das Einziehen der Steuer verantwortlich ist.
Selbst wenn Sie die Änderung mitbekommen haben und das Anschreiben des Zolls akzeptieren, ist ein genauer Blick auf die Steuerhöhe anzuraten. Verbraucherschützer haben wenige Monate nach Einführung des neuen Systems darauf hingewiesen, dass ein kleiner Prozentsatz an Anschreiben nicht die richtige Steuerhöhe benennt. Je nach KFZ-Fabrikat wurde eine falsche Berechnungsgrundlage angewendet, was im schlimmsten Fall zu einer zu hohen KFZ-Steuer führt. Am einfachsten lässt sich dieser Fehler erkennen, indem Sie das Anschreiben des Zolls im Jahr 2015 mit den gewohnten Anschreiben des Finanzamts der letzten Jahre vergleichen. Bei Unterschieden in der Höhe der KFZ-Steuer für dasselbe Fahrzeug sollten Sie Kontakt zu den Zollbehörden aufnehmen.
Gibt es 2015 weitere Änderungen bei der KFZ-Steuer?
Dass sich der Steuersatz für dasselbe Fahrzeug im Laufe der Jahre ändert, muss nicht immer ein Fehler sein. Gerade für Automobile, deren CO2-Emissionen im Bereich von 100 Gramm pro Kilometer oder knapp darüber liegen, ist eine leichte Erhöhung der KFZ-Steuer vom Gesetzgeber vorgesehen. Dies ist mit der schrittweisen Absenkung der Emissionsgrenze verbunden, die eine Befreiung vom Kohlenstoffdioxyd-Aufschlag bei der Berechnung der KFZ-Steuer auslöst. Über Jahre lag diese Grenze bei 120 g/km, die letzte Absenkung auf 95 g/km trat 2015 in Kraft.
Bewusst hat der Gesetzgeber auf eine weitere Absenkung zum 1. Januar 2015 verzichtet, um bei der Umstellung auf die Zollbehörden nicht zeitgleich für Millionen Fahrzeuge eine Neukalkulation der Steuer durchführen zu müssen. Beim Blick auf die eingeforderte Steuerhöhe im Jahr 2015 sollte also wenigstens eine Übereinstimmung mit der Höhe des Vorjahres gegeben sein. Aufpassen sollten Sie außerdem, wenn Sie bislang aufgrund Ihres Fahrzeugtyps oder spezieller Eigenschaften des Automobils von einer Steuervergünstigung profitierten. Nicht immer wurde diese direkt von den Zollbehörden im Rahmen der Umstellung übernommen; bei einer erkennbaren Erhöhung der Steuer sollten Sie diesbezüglich noch einmal nachfragen.
Fazit
Auch wenn ab dem Jahr 2015 die KFZ-Steuer von den Zollbehörden statt vom Finanzamt eingezogen wird, müssen Sie als Autofahrer keine großen Umstellungen oder zusätzlichen Formalitäten fürchten. Warten Sie einfach das Anschreiben Ihres zuständigen Zolls ab und überweisen Sie den angegebenen Betrag – auch der direkte Einzug über das Lastschriftverfahren ist möglich. Wenn Sie ab 2015 erstmals ein Fahrzeug anmelden, überprüfen Sie die berechnete KFZ-Steuer des Zolls genau. Wie bei jeder Umstellung im Verwaltungsbereich wird es in einzelnen Fällen zu Problemen und Fehlern kommen, die Sie nicht durch das Entrichten einer zu hohen Steuer akzeptieren sollten.