Der „Führerschein mit 17“ wurde erstmals im Jahr 2004 in Niedersachsen und 2005 in Bayern eingeführt. Heute können sich Interessierte an jeder zugelassenen Fahrschule in Deutschland anmelden. Der Gesetzgeber hat das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen BE und B mit der Teilnahme am „begleiteten Fahren ab 17“ um ein Jahr gesenkt. Jedoch sind daran strenge Regeln geknüpft, die es gemäß § 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einzuhalten gilt. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.
Antragstellung, Prüfung und Übergangsregelung
Die Ausbildung absolvieren und die Zulassung zum „Begleiteten Fahren ab 17“ beantragen können Jugendliche ab einem Alter von 16 ½ Jahren. Der Antrag, dem die Erziehungsberechtigten zustimmen müssen, ist bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen und muss den Namen der Begleitperson enthalten. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden, die praktische Prüfung erstmals einen Monat vorher. Hat der junge Fahrer die Prüfung bestanden, erhält er anstelle eines Kartenführerscheins zunächst nur eine Prüfungsbescheinigung. Weil diese Prüfbescheinigung im Gegensatz zum Scheckkartenführerschein kein Foto enthält, muss bei Fahrten vor 18. Geburtstag stets auch ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) mitgeführt werden. Wer die Prüfbescheinigung nicht mit sich führt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Sie den Kartenführerschein gesondert bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Dies muss rechtzeitig geschehen, da die Prüfbescheinigung lediglich bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres Gültigkeit besitzt. Mit bestandener Prüfung beginnt die Probezeit nach § 2a StVG, die insgesamt einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst. Neben der Klasse B (Pkw) und BE (Pkw mit Anhänger) sind auch die Fahrerlaubnisklassen L (Traktor) und AM (zweirädriges Kleinkraftrad) eingeschlossen, wobei die entsprechenden Fahrzeuge bei letzteren auch ohne Begleitperson geführt werden dürfen. Ansonsten sieht das Gesetz vor, dass der Fahrer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung fahren muss.
Welche Voraussetzungen die Begleitperson erfüllen muss
Die Prüfbescheinigung ist mit diversen Auflagen versehen. So muss bis zur Volljährigkeit eine Begleitperson mit im Fahrzeug sitzen, die namentlich in der Prüfbescheinigung genannt ist. Die Anzahl an Begleitpersonen ist hierbei nicht begrenzt und auch nicht nur auf die Eltern beschränkt. Wichtig ist lediglich deren Benennung in der Bescheinigung. An einer Einweisung muss die Begleitperson nicht teilnehmen, wobei inzwischen manche Fahrschulen freiwillige Informationsveranstaltungen anbieten. Längst nicht alle Führerscheinbesitzer kommen als Begleitperson in Frage.
Als Begleiter müssen Sie:
- seit mindestens fünf Jahren im Besitz des Führerscheins Klasse B sein,
- mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- dürfen Sie im Flensburger Verkehrszentralregister nicht mehr als einen Punkt angesammelt haben (wer bis Ende April 2014 als Begleiter eingetragen wurde und bis zu drei Punkten besitzt, bleibt als Begleiter dennoch geeignet).
Die Begleitperson verliert ihre Berechtigung als solche, sobald eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille erreicht ist oder sie unter der Wirkung berauschender Mittel steht.
Begleitpersonen sollen während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und dürfen grundsätzlich nicht in das Fahrgeschehen eingreifen. Sie haben demnach keine Ausbilderfunktion, sondern sollen nur Hinweise und Ratschläge erteilen. Wer am „Begleiteten Fahren mit 17“ teilnimmt und widerrechtlich ohne eine in der Prüfbescheinigung bezeichnete Begleitperson unterwegs ist, dem drohen ein Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister sowie ein Bußgeld von 70 Euro. Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis der Klasse BE und B widerrufen und die Probezeit verlängert sich. Da dieser Umstand zudem als „schwerwiegender Verstoß“ während der Probezeit angesehen wird, kommt eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE und B erst im Anschluss an die Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher als „Nachschulung“ bezeichnet) in Betracht. Die Klassen L und AM wären nicht betroffen. Für diese Klassen stellt die Behörde einen neuen Kartenführerschein aus. Sollte sich der Fahrer nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung zuschulden kommen lassen, geht dies neben einer Verwarnung mit der Empfehlung einher, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Begleitetes Fahren mit 17 im Ausland
Zu beachten ist, dass mit der Prüfbescheinigung nicht im Ausland und somit ausschließlich auf deutschen Straßen gefahren werden darf. Eine Ausnahme gilt für Österreich, zumal das Nachbarland die deutsche Prüfbescheinigung anerkennt. Wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und einen ausländischen Führerschein besitzt (nicht EWR-Staat oder EU), kann ebenfalls einen Antrag auf Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 bei der Führerscheinbehörde stellen. Diese kann über die Teilnahme an dem Programm entscheiden, wobei dies in nicht wenigen Fällen vom Bestehen verschiedener Prüfungen abhängig gemacht wird. Jedenfalls besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Vom absoluten Alkoholverbot sind all diejenigen betroffen, die sich noch in der regulären zweijährigen Probezeit befinden sowie alle Fahrerinnen und Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Demzufolge ist es auch dem Fahrer, der am „Begleiteten Fahren mit 17“ teilnimmt, untersagt, alkoholische Getränke im Straßenverkehr zu sich zu nehmen. Auch ist es Ihnen verboten, die Fahrt als Begleitperson anzutreten, wenn Sie noch unter der berauschenden Wirkung eines solchen Getränks stehen.
Zusätzliche Kosten durch das begleitete Fahren
Neben den Prüfungsgebühren und Kosten für die Fahrschule sind folgende weitere Aufwendungen zu leisten:
- 1,50 Euro bis 10 Euro für die Überprüfung je Begleitperson
- 3,30 Euro je Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (zur Erfragung des Punktestandes)
- 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung
Fazit
Die Erfahrung hat zeigt, dass junge Fahrer, die am „begleiteten Fahren ab 17“ teilnehmen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres viel sicherer auf den Straßen unterwegs sind. Hierbei profitieren die Fahranfänger von der Anwesenheit und der Erfahrung der Begleitperson, die den Führerscheinneuling praxisbegleitend mit nützlichen Ratschlägen versorgt. Demnach ist das Programm für all diejenigen sinnvoll, die in wenigen Monaten ihr 17. Lebensjahr vollenden, schon früh auf ein Auto angewiesen sind oder einfach Lust am Autofahren verspüren. Gleichzeitig sind allerdings wichtige Bedingungen zu erfüllen, die sowohl die Begleitung als auch das Verhalten im Straßenverkehr betreffen.